Gemeinsamer Ordensdatenschutzbeauftragter DOK

Gesetzesgrundlagen

Der Begriff des Datenschutzes war bis zum Jahr 1983 eigentlich nur wenigen geläufig. Erst mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts wurde die Rechtsmaterie für eine größere Menge von Juristen ein bekanntes Problem. Schon einige Monate vorher hatte die katholische Kirche die erste Version der Kirchlichen Datenschutzordnung  verabschiedet, die - mit einigen Änderungen - bis 2018 gültig war. Seit 2010 waren auch kirchliche Gremien, insbesondere die Arbeitsgruppe „Datenschutz und Melderecht“, eine Untergruppierung der Rechtskommission, mit einer Überarbeitung befasst.

In der Kirchlichen Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts (KDR-OG) wird für diese Gemeinschaften der Umgang mit personenbezogenen Daten geregelt. Demgegenüber verwendet die verfasste Kirche - (Erz-) Diözesen und Kirchenstiftungen - das weitgehend wortgleiche Kirchliche Datenschutzgesetz. Beide Regelungen beruhen auf dem Selbstverwaltungsvorbehalt für die Religionsgemeinschaften in Art. 137 Weimarer Reichsverfassung und Art. 140 Grundgesetz, dem wiederum die Europäische Datenschutz-Grundverordnng in Art. 91 Rechnung getragen hat.


Für eine Reihe alltäglicher Probleme bietet die KDR-OG nicht genügend Lösungsansätze, z.B. für die Frage, wie welche personenbezogenen Daten kommuniziert werden dürfen. Die entsprechenden Anweisungen finden sich in der

Die EU-DSGVO schreibt eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Datenschutzfragen vor. Im kirchlichen Bereich wird dies durch die Datenschutz-Gerichtsordnung gewährleistet. Sie sieht einen dem Verwaltungsstreitverfahren ähnelnden Prozess mit zwei Tatsacheninstanzen (Interdiözesanes Datenschutzgericht IDSG und Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz) vor.